Reicht in einem Studiengang die Zahl der Studienplätze in dieser Quote nicht zur Zulassung aller Bewerber*innen aus, wird eine Rangliste gebildet. Ausschlaggebend ist hierbei der Punktwert, der durch das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und die Begründung für das Zweitstudium erreicht wird.
Für das Ergebnis der Abschlusprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
- Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“– 4 Punkte
- Noten „gut“ und „voll befriedigend“ – 3 Punkte
- Note „befriedigend“ – 2 Punkte
- Note „ausreichend“ – 1 Punkt
- Wenn Sie die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachweisen, wird das Ergebnis mit einem Punkt bewertet.
Die Gründe für das Zweitstudium werden folgendermaßen bepunktet:
Zwingende berufliche Gründe (9 Punkte)
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
Wissenschaftliche Gründe (7 bis 11 Punkte)
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
Besondere berufliche Gründe (7 Punkte)
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangsspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolvent*innen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
Sonstige berufliche Gründe (4 Punkte)
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
Keiner der vorgenannten Gründe (1 Punkt)